In einer Pressemitteilung ließ der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neulich verlauten, dass er dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen ist, die „Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen“ für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterzuentwickeln, um damit die Prävention zu stärken. Dieser Auftrag ging mit dem Präventionsgesetz einher.
Ärzten wird gemäß aktuellem Beschluss ermöglicht, Empfehlungen zu Präventionsmaßnahmen auszusprechen. Diese Empfehlungen können sich auf die Handlungsfelder hinsichtlich verhaltensbezogener Primärprävention beziehen: zu diesen Handlungsfeldern zählen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement, Suchtmittelkonsum und Sonstiges. Die Ärzte sind angehalten an die Krankenkassen zu verweisen, die über geprüfte und anerkannte Präventionsangebote informieren sollen.
Im Beschlusstext des G-BA vom 21. Juli 2016 heißt es konkret:
„Sofern dies medizinisch angezeigt ist, stellt der Arzt eine Präventionsempfehlung (gemäß Anlage 2) für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V aus.“
In der genannten Anlage 2 werden dann Angaben zum Versicherten gemacht (z. B. Kostenträger/Krankenkasse), das Handlungsfeld festgelegt und folgender Hinweis gegeben: „Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die geprüften und anerkannten Präventionsangebote und die Fördervoraussetzungen.“ Weiterhin können Ärzte die Präventionsempfehlungen hier noch konkretisieren bzw. Kontraindikationen aufführen.
Werden Ärzte also tatsächlich zu Präventionslotsen, wie es der Deutsche Ärztetag bereits 2014 gefordert hatte? Es wäre eine erfreuliche Entwicklung für die jetzt natürlich das tatsächliche Handeln der Ärzte erforderlich ist.
Online Gesundheitstraining begrüßt diese stärkere Einbindung von Ärzten in Bezug auf Prävention.